AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma DATABLOCK

1.Vertragsinhalt

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der DATABLOCK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn DATABLOCK sie schriftlich bestätigt. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit im Angebot nicht eine Bindungsfrist schriftlich vereinbart ist. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen, sind nur verbindlich wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.Preise und Vertragsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Lager inkl. Verpackung. Mehrwertsteuer, Sonstige Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung werden in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Soweit nichts ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen sind entweder per Überweisung auf eines der angegebenen Konten oder aber durch Scheck oder bar zu erfolgen. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die tatsächliche, endgültige und unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto von DATABLOCK. Eventuell durch den Zahlungsvorgang verursachte Kosten oder Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Unabhängig von der Bestimmung des Käufers ist DATABLOCK berechtigt, Zahlungseingänge zunächst auf Kosten und Zinsen und bei mehreren fälligen Forderungen jeweils auf die älteste Forderung zu berechnen. Ab Fälligkeit ist der Kaufpreis mit 5% zu verzinsen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug ( ab erster Zahlungserinnerung ), hat er den Kaufpreis mit 6% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. DATABLOCK ist darüber hinaus berechtigt, für jede Zahlungserinnerung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00€ zu verlangen sowie bis zum Zahlungseingang weitere Leistungen an den Käufer zurückzuhalten. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer kann nur mit von DATABLOCK schriftlich anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen bzw. wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlung ein, wird ein Scheck nicht eingelöst oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist DATABLOCK berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn DATABLOCK Schecks angenommen hat. DATABLOCK ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.Lieferung und Gefahrenübergang

Die von DATABLOCK genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Einhaltung einer als verbindlich bezeichneten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die DATABLOCK die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von DATABLOCK eintreten, hat DATABLOCK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DATABLOCK, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Liegt der Grund für eine Verzögerung der Lieferung im Einflussbereich des Käufers und ist von DATABLOCK nicht zu vertreten, ist DATABLOCK berechtigt, nach Meldung der Versandbereitschaft die Ware auf Kosten des Käufers zu verwahren. Bei Überschreitung eines verbindlichen Versand- und Liefertermins kann der Käufer erst hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn eine vom Käufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich gesetzte Nachfrist von einem Monat abgelaufen ist. DATABLOCK ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.

4.Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die DATABLOCK aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig entstehen, Eigentum von DATABLOCK. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum von DATABLOCK hinweisen und DATABLOCK unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden verträgt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist DATABLOCK berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der DATABLOCK gegebenen Sicherheiten die Forderung von DATABLOCK gegen den Käufer um mehr als 20%, wird DATABLOCK auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl Sicherheiten freigeben.

5.Gewährleistung

DATABLOCK gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von Material- und Fabrikationsmängeln sind. Dies gilt nicht für Mängel, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder auf von DATABLOCK nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind DATABLOCK unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. DATABLOCK leistet Gewähr entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn DATABLOCK einen anerkannten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einem Monat fruchtlos abgelaufen ist. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen, wenn das mangelhafte Teil nach Aufforderung nicht unverzüglich an DATABLOCK gesandt wird. DATABLOCK kann die Annahme zurück gelieferter Waren verweigern, wenn DATABLOCK nicht zuvor vom Grund der Rücksendung schriftlich unterrichtet wurde und DATABLOCK nicht Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach Wahl von DATABLOCK entweder bei DATABLOCK oder beim Käufer. Ansprüche und Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sowie von Ein- und Ausbaukosten sind ausgeschlossen. DATABLOCK haftet nicht für Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei Installation haftet DATABLOCK für Sach- und Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Vermögenschäden nur bei Vorsatz. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungen für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Gewährleistungsansprüche gegen DATABLOCK stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.Allgemeines

Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen DATABLOCK und dem Käufer sind weder ganz noch teilweise ohne gegenseitiges Einverständnis übertragbar mit Ausnahme reiner Geldansprüche. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DATABLOCK und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Rendsburg ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nah wie möglich kommt.